Finanzkontrolle
Fachvereinigung der Finanzkontrollen
der deutschsprachigen Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein

 

 

  Statuten  

 

 

 

(16. September 1993)

 

I. Name, Sitz und Zweck

 
   
 

1. Name

Unter dem Namen "Fachvereinigung der Finanzkontrollen" (Fachvereinigung) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 
     
 

2. Sitz

Die Fachvereinigung hat ihren Sitz am jeweiligen Ort des Präsidiums.

 
   
 

3. Zweck

Die Fachvereinigung bezweckt:

  • Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Revision öffentlicher Verwaltungen
  • Austausch fachbezogener Informationen
  • Weiterbildung durch Kurse und Tagungen
  • Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Finanzaufsicht
  • Erarbeitung von Stellungnahmen.
 
     
  II. Mitgliedschaft  
     
 

4. Mitglieder

Mitglieder der Fachvereinigung sind die Finanzkontrollen öffentlicher Verwaltungen der deutschsprachigen Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, vertreten durch ihre Vorsteher.

 
   
 

5. Beitritt

Aufnahmegesuche sind schriftlich an das Präsidium der Fachvereinigung zu richten.

 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

Die Generalversammlung ist berechtigt, ein Aufnahmegesuch ohne Begründung abzulehnen.

 
   
 

6. Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus der Fachvereinigung steht jedem Mitglied bei Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres mit schriftlichem Gesuch an das Präsidium frei.

 

Die Generalversammlung ist berechtigt, Mitglieder, die den Bestrebungen der Fachvereinigung entgegenarbeiten, auszuschliessen. Die

 

freiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 
     
  III. Organisation
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7. Organe

  • Die Organe der Fachvereinigung sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle
  • die Revisionsstelle
 
   
 

8. Generalversammlung

8.1 Allgemeines

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Semester eines Jahres statt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

8.2 Obliegenheiten

Die Generalversammlung ist zuständig für:

  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung des Jahresprogrammes
  • Vornahme von Statutenänderungen
  • Auflösung der Fachvereinigung

 

8.3 Einberufung

Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor der Generalversammlung zu erfolgen mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Über die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Generalversammlung.

 

8.4 Abstimmungen

Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen und Wahlen nach dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 
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9. Vorstand

9.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, aus deren Mitte die Generalversammlung den Präsidenten wählt.

 

9.2 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Präsident und die übrigen Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Ersatzwahlen sind möglich.

 

9.3 Wählbarkeit

Bei der Wahl des Vorstandes ist auf die Vertretung der Finanzkontrollen von Kantonen und Städten Rücksicht zu nehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Vorschläge für die Wahl in den Vorstand einzureichen.

 

9.4 Rücktritte

Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten auf Ende eines Kalenderjahres einzureichen.

 

9.5 Organisation

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen.

 

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen nach dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

 

Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.

 

9.6 Obliegenheiten

Dem Vorstand obliegen namentlich:

  • Einberufung der Generalversammlung
  • Vertretung der Fachvereinigung nach aussen
  • Wahl der Geschäftsstelle
  • Berichterstattung über die Tätigkeit und die Rechnungsablage
  • Organisation und Durchführung von Tagungen
  • Beizug von Fachexperten und Referenten
  • Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die nicht durch die Statuten von der Generalversammlung zu fassen sind
 
     

10. Geschäftsstelle

10.1 Wahl

Die Geschäftsstelle wird auf Antrag des Präsidiums vom Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

10.2 Ort

Die Geschäftsstelle ist in der Regel am Ort des Präsidiums.

 

10.3 Obliegenheiten

Die Geschäftsstelle erledigt die Geschäfte der Fachvereinigung, führt das Protokoll und die Rechnung. Sie bereitet die Tagungen und Versammlungen vor.

 
 

11. Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt jedes Jahr eine andere Finanzkontrolle als Revisionsstelle. Finanzkontrollen, die im Vorstand vertreten sind, sind nicht wählbar.

 

Die Revisionsstelle prüft die auf den 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung und erstattet darüber einen Bericht an die Generalversammlung.

 
     
  IV. Finanzen nach oben
     

12. Geschäfts- und Rechnungsjahr

Für den Jahresbericht und das Jahresprogramm ist die Zeit von General- zu Generalversammlung massgebend. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 
 

13. Mitgliederbeiträge

Die Fachvereinigung erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Der Beitrag wird von der Generalversammlung jedes Jahr festgesetzt. Der Beitrag ist zahlbar bis Ende September eines Jahres.

 

Im weiteren kann die Fachvereinigung freiwillige Beiträge und Spenden entgegennehmen.

 
 

14. Tagungsbeiträge und Kursgelder

Die Fachvereinigung erhebt für ihre Tagungen und Kurse Beiträge, die die entstehenden Kosten decken sollen.

 
 

15. Entschädigungen

Vorstand und Geschäftsstelle können für die Erledigung ihrer Aufgaben entschädigt werden. Die GV legt pro Amtsdauer die Gesamtentschädigung fest. Aufteilung und Auszahlung der Entschädigung fallen in die Kompetenz des Vorstandes.

 
     
  V. Schlussbestimmungen  
     

16. Statutenänderung

Jeder Antrag auf Änderung der Statuten muss über den Vorstand allen Mitgliedern mit der Traktandenliste zugestellt werden.

 

Der Beschluss über eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 
 

17. Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Fachvereinigung haftet ausschliesslich deren Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 
 

18. Auflösung

Für die Auflösung der Fachvereinigung bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens der Fachvereinigung entscheidet die Generalversammlung.

 
 

19. Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. September 1993 in Zürich beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 27. März 1980. Die Statutenänderung 9. Vorstand wurde an der Generalversammlung vom 22.6.2007 genehmigt.

 
 
 

Zürich, 22. Juni 2007

Der Präsident Hanspeter Zimmermann

Der Geschäftsleiter Markus Büchler

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