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(16. September 1993)
I. Name, Sitz und Zweck |
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1. Name
Unter dem Namen "Fachvereinigung der Finanzkontrollen" (Fachvereinigung) besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. |
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2. Sitz
Die Fachvereinigung hat ihren Sitz am jeweiligen Ort des Präsidiums. |
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3. Zweck
Die Fachvereinigung bezweckt:
- Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Revision öffentlicher Verwaltungen
- Austausch fachbezogener Informationen
- Weiterbildung durch Kurse und Tagungen
- Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Finanzaufsicht
- Erarbeitung von Stellungnahmen.
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II. Mitgliedschaft |
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4. Mitglieder
Mitglieder der Fachvereinigung sind die Finanzkontrollen öffentlicher Verwaltungen der deutschsprachigen Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, vertreten durch ihre Vorsteher. |
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5. Beitritt
Aufnahmegesuche sind schriftlich an das Präsidium der Fachvereinigung zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist berechtigt, ein Aufnahmegesuch ohne Begründung abzulehnen. |
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6. Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus der Fachvereinigung steht jedem Mitglied bei Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres mit schriftlichem Gesuch an das Präsidium frei.
Die Generalversammlung ist berechtigt, Mitglieder, die den Bestrebungen der Fachvereinigung entgegenarbeiten, auszuschliessen.
Die
freiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
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III. Organisation |
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7. Organe
- Die Organe der Fachvereinigung sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsstelle
- die Revisionsstelle
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8. Generalversammlung
8.1 Allgemeines
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Semester eines Jahres statt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8.2 Obliegenheiten
Die Generalversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Festlegung des Jahresprogrammes
- Vornahme von Statutenänderungen
- Auflösung der Fachvereinigung
8.3 Einberufung
Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor der Generalversammlung zu erfolgen mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Über die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Generalversammlung.
8.4 Abstimmungen
Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen und Wahlen nach dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. |
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9. Vorstand
9.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, aus deren Mitte die Generalversammlung
den Präsidenten wählt.
9.2 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Präsident und die übrigen Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Ersatzwahlen sind möglich.
9.3 Wählbarkeit
Bei der Wahl des Vorstandes ist auf die Vertretung der Finanzkontrollen von Kantonen und Städten Rücksicht zu nehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Vorschläge für die Wahl in den Vorstand einzureichen.
9.4 Rücktritte
Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten auf Ende eines Kalenderjahres einzureichen.
9.5 Organisation
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen nach dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.
9.6 Obliegenheiten
Dem Vorstand obliegen namentlich:
- Einberufung der Generalversammlung
- Vertretung der Fachvereinigung nach aussen
- Wahl der Geschäftsstelle
- Berichterstattung über die Tätigkeit und die Rechnungsablage
- Organisation und Durchführung von Tagungen
- Beizug von Fachexperten und Referenten
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die nicht durch die Statuten von der Generalversammlung zu fassen sind
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10. Geschäftsstelle
10.1 Wahl
Die Geschäftsstelle wird auf Antrag des Präsidiums vom Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
10.2 Ort
Die Geschäftsstelle ist in der Regel am Ort des Präsidiums.
10.3 Obliegenheiten
Die Geschäftsstelle erledigt die Geschäfte der Fachvereinigung, führt das Protokoll und die Rechnung. Sie bereitet die Tagungen und Versammlungen vor. |
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11. Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr eine andere Finanzkontrolle als Revisionsstelle. Finanzkontrollen, die im Vorstand vertreten sind, sind nicht wählbar.
Die Revisionsstelle prüft die auf den 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung und erstattet darüber einen Bericht an die Generalversammlung. |
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IV. Finanzen |
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12. Geschäfts- und Rechnungsjahr
Für den Jahresbericht und das Jahresprogramm ist die Zeit von General- zu Generalversammlung massgebend. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
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13. Mitgliederbeiträge
Die Fachvereinigung erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Der Beitrag wird von der Generalversammlung jedes Jahr festgesetzt. Der Beitrag ist zahlbar bis Ende September eines Jahres.
Im weiteren kann die Fachvereinigung freiwillige Beiträge und Spenden entgegennehmen. |
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14. Tagungsbeiträge und Kursgelder
Die Fachvereinigung erhebt für ihre Tagungen und Kurse Beiträge, die die entstehenden Kosten decken sollen. |
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15. Entschädigungen
Vorstand und Geschäftsstelle können für die Erledigung ihrer Aufgaben entschädigt werden. Die GV legt pro Amtsdauer die Gesamtentschädigung fest. Aufteilung und Auszahlung der Entschädigung fallen in die Kompetenz des Vorstandes. |
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V. Schlussbestimmungen |
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16. Statutenänderung
Jeder Antrag auf Änderung der Statuten muss über den Vorstand allen Mitgliedern mit der Traktandenliste zugestellt werden.
Der Beschluss über eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. |
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17. Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Fachvereinigung haftet ausschliesslich deren Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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18. Auflösung
Für die Auflösung der Fachvereinigung bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Über die Verwendung des Vermögens der Fachvereinigung entscheidet die Generalversammlung. |
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19. Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. September 1993 in Zürich beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 27. März 1980. Die Statutenänderung 9. Vorstand wurde an der Generalversammlung vom 22.6.2007 genehmigt. |
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Zürich, 22. Juni 2007
Der Präsident Hanspeter Zimmermann
Der Geschäftsleiter Markus Büchler |
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